Langenfeld. Die Zahl der Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zwischen Geschiedenen mit Kindern ist deutlich gestiegen. 2010 gab es laut Statistischem Bundesamt 122 177 Verfahren zum Sorgerecht (2007: 85 552). Die Frage nach dem Umgangsrecht wurde in 53 611 Verfahren verhandelt (2007: 38 697).
2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben
wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten
und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien,
u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.Düsseldorf, 12.12.2011
Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
“Scheiden tut weh” – 25.12. EinsPlus Thementag
Etwa drei Millionen Kinder in Deutschland bleiben nach der Scheidung ihrer Eltern bei einem Elternteil zurück, meist bei der allein erziehenden Mutter. Doch das Drama hat zwei Seiten: Vater sein und doch nicht fürs eigene Kind sorgen dürfen? Sie können ihre eigenen Kinder nicht oder aber nur selten sehen, weil die ehemaligen Lebensgefährtinnen den Umgang von Vater und Kind über Jahre hinweg unterbindet. Als Gegenpol Begründungen, warum Kontakt des Kindes zum Vater ablehnt werden kann. Zu oft wird bei Sorgerechtstreitigkeiten jedoch das Kind übersehen.
EinsPlus beleuchtet Scheidungsabläufe und Konflikte und zeigt die oft traurigen Auswirkungen nach einem Scheitern einer Ehe. Scheiden tut weh, allen Beteiligten!
BGH-Urteil: Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten
OLG Saarbrücken: Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang und kön-nen deshalb zum Umgang auch gezwungen werden
Das OLG Saarbrücken setzt die Brechstange an: Eltern, die keine Lust haben, ihre Kinder zu sehen, können trotzdem zum Umgang durch Zwangsgeld oder gar Zwangshaft angehalten werden. So jedenfalls hat das Gericht vor Kurzem entschieden (Beschluss vom 08.11.2011, Az. 6 UF 140/11 = Beck RS 2011, 2664).
Das Amtsgericht hatte zur Befriedung der maßlos zerstrittenen Eltern eine Umgangsregelung…
EU-Parlament irritiert über deutsche Jugendämter
Deutschland muss sich in Sachen Sorgerecht auf die Finger schauen lassen. Der Petitionsausschuss des Europaparlaments ist nach Berlin gereist, um dies zu tun.
Frankfurter Allgemeine Zeitung 24.11.2011
Der Petitionsausschuss des Europaparlaments ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland die Menschenrechte missachtet hat, indem die Organe des Staates zugelassen haben, dass einige von ihren Kindern getrennt lebende Väter und Mütter keinen Umgang mehr mit ihren Kindern haben. „Wir haben den Eindruck, dass es sich hier um ein wiederkehrendes und strukturelles Problem handelt, dem niemand wirklich zu Leibe rücken möchte. Man steckt lieber den Kopf in den Sand. Das finden wir unmöglich und schockierend“, sagt Philippe Boulland, Leiter einer Arbeitsgruppe im Petitionsausschuss, die sich mit dem Thema Jugendämter befasst, und Abgeordneter der konservativen Europäischen Volkspartei (EVP).Dem Ausschuss lägen 120 Petitionen vor, in denen das Verhalten deutscher Jugendämter angeprangert werde. Daher wird an diesem Donnerstag eine Delegation des EU-Parlaments Vertretern aus Familien- und Justizministerium mehrere Fälle präsentieren, in denen ein vom Staat geduldetes Fehlverhalten deutscher Jugendämter nach Meinung des Petitionsausschusses wahrscheinlich ist. Zwar sei das Familienrecht nationales Recht, doch könne das EU-Parlament tätig werden, wenn durch Familienrechtsprechung Menschenrechte verletzt würden.
Streit ums Sorgerecht „Ich bin immer noch im Gefängnis“
Familiengerichte entscheiden nicht immer nachvollziehbar, wenn Eltern ums Sorgerecht streiten. Protokoll eines Falls, bei dem fast alle verloren haben – sogar das Kind.
Von Katrin Hummel,
Im Fall „Spatzennest“ traf auch das Amtsgericht Entscheidungen von verhängnisvoller Tragweite
Nach Urteil im Fall “Spatzennest”: Wormser Bürgermeister Büttler schweigt
Seinen Dienst als Bürgermeister der Stadt begann Georg Büttler just an Allerheiligen 1997, zu den ersten Terminen gehörte die Einführung des neuen Dompropstes Engelbert Prieß. Unter einem guten Stern stand seine Amtszeit allerdings nicht allzu oft, der heute 62 Jahre alte Georg Büttler ist ein Politiker ohne Fortune.
Vor allem die Folgen der sogenannten Worms-Prozesse machen dem Sozialdemokraten zu schaffen, wobei er, gerade was das Bild in der Öffentlichkeit anbelangt, eine schwache Figur abgab. Sein Auftritt vor den Kameras des Fernsehmagazins „Panorama“ führte sogar zu Debatten im Stadtrat, wo ihm vorgeworfen wurde, durch dieses Interview mache Worms bundesweit negative Schlagzeilen.
Büttler sollte überzeugend erklären, wie er zu einem katastrophalen objektiven Sachverhalt stehe: Eltern, vom Vorwurf des Missbrauchs freigesprochen, beantragten, ihre Kinder aus dem Heim „Spatzennest“ zurückzubekommen. Das Jugendamt entschied anders, argumentierte mit dem Willen der Kinder, die im Heim bleiben wollten, und mit Gutachten, die vor Traumatisierung der Kinder warnten. Allerdings gab es auch Gutachter, die forderten, die Kindern sollten im Ergebnis auf jeden Fall weg vom „Spatzennest“, weg von dessen Leiter Stefan S. 2008, als S. erstmals verurteilt wurde, erklärte Büttler, das Jugendamt habe stets ausreichend kontrolliert, habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Jetzt, da S. zum zweiten Mal, wegen dramatisch schwerwiegenderer Taten verurteilt wurde, schweigt Büttler, lässt mitteilen, man warte die Rechtskraft des Urteils ab.
Mehr Aufregung durch „Kassiererinnen-Streit“
Es waren in starkem Maße auch Personalentscheidungen, wie zuletzt im Fall der Kassiererinnen im Schwimmbad, die Büttler angreifbar machen.
Schon 1992/93 musste der Bürgermeister in einer Personalentscheidung zurückrudern. Büttler hatte dem damaligen Chef der städtischen Freizeitbetriebe zunächst öffentlich vorgeworfen, für einen Fehlbetrag von 1,3 Millionen Euro verantwortlich zu sein. Dieser wehrte sich vehement gegen diesen Vorwurf, von dem später auch nicht mehr die Rede war. Der Beschuldigte wurde in Altersteilzeit geschickt, weil er eigenmächtig Aufträge vergeben habe, allerdings hieß es am Ende, es sei kein Schaden entstanden.
Für noch mehr Aufregung freilich sorgte der „Kassiererinnen-Streit“. 2009 hatten die Freizeitbetriebe vier Kassiererinnen gekündigt, weil sie eine Schwarzkasse geführt hätten („Dubbeskässche“). Später wurde ein Diebstahl-Vorwurf nachgeschoben. Was Kritiker besonders erboste: Der Streit wurde öffentlich, und dann auch vom Bürgermeister gezielt weiter in der Öffentlichkeit ausgetragen. Die Kassiererinnen wehrten sich, am Ende wurde ein Vergleich geschlossen; die Frauen bekamen eine Abmahnung, konnten aber weiter bei den Freizeitbetrieben arbeiten. Bürgermeister Georg Büttler entschuldigte sich lediglich für eine Presseerklärung, die er herausgegeben hatte.
CDU sah sich wohl an Vereinbarung mit der SPD gebunden
Damals forderten die Grünen öffentlich mehrfach den Rücktritt Büttlers als Bürgermeister. Die CDU hielt sich zurück – sie sah sich wohl an die Vereinbarung mit der SPD in Sachen Stadtvorstandsbesetzung gebunden. Und die Genossen schützten ihren Bürgermeister. Sie hatten nicht vergessen, dass Büttler trotz eigener Ambitionen 2002 den Weg für Michael Kissel als Nachfolgekandidat im Amt des Oberbürgermeisters freigemacht hatte. So blieb auch der „Kassiererinnen-Streit“ im Februar 2010 ohne personelle Konsequenz. Seither allerdings ist Büttler erkennbar auf Tauchstation, tritt auch im Stadtrat kaum mehr auf.
Zum Kommentar: Konsequenzen ziehen (Wormser Zeitung, 18.11.2011)
Von Johannes Götzen und Reinhard Breidenbach, Wormser Zeitung 18.11.2011
BGH: Das minderjährige Kind als Verfahrensbeteiligter im Sorgerechtsverfahren
Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, steht dem nicht entgegen.
Az XII ZB 12/11, Beschluss vom 7.9.2011
BESCHLUSS
XII ZB 12/11
vom
7. September 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1629, 1796, 1909; FamFG §§ 7, 9, 158
a) Das minderjährige Kind ist im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sor-ge vom Familiengericht hinzuzuziehen und somit formeller Verfahrensbetei-ligter (“Muss-Beteiligter”). Ist das Kind nicht selbst verfahrensfähig und be-darf es im Verfahren daher der gesetzlichen Vertretung, so ist diese grund-sätzlich von den sorgeberechtigten Eltern ungeachtet ihrer eigenen Verfah-rensbeteiligung wahrzunehmen.
b) Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertre-tung des Kindes Sorge getragen werden kann. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, steht dem nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – XII ZB 12/11 – OLG Oldenburg
AG Leer (Ostfriesland) – 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des 14. Zivilsenats – 5. Senat für Familiensachen – des Oberlandesge-richts Oldenburg vom 28. Oktober 2010 abgeändert.
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Leer vom 1. Juni 2010 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 900 €
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das im Mai 2006 geborene Kind M.C. der Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater). Die nicht miteinander verheirateten Eltern sind aufgrund von Sorgeerklärungen ge-meinsam Inhaber der elterlichen Sorge. Die Eltern trennten sich Anfang 2007. Im Mai 2008 wechselte das Kind mit Zustimmung der Mutter in den Haushalt des Vaters. Die Mutter erstrebt in einem weiteren Verfahren (im Folgenden: Kindschaftsverfahren) den Wechsel des Kindes in ihre Obhut und beantragt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Auf eine entspre-
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chende Bitte der im Kindschaftsverfahren zuständigen Richterin hat die Rechts-pflegerin des Familiengerichts eine Ergänzungspflegschaft für das Kindschafts-verfahren angeordnet und das Kreisjugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit ihrer – vom Oberlandesgericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter die Aufhebung der Ergänzungspfleg- schaft weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Mutter ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einen Eingriff in das ihr zustehende Sor-gerecht darstellt (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2007] § 1629 Rn. 304 mwN).
2. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in FPR 2011, 342 veröffentlicht ist, muss das minderjährige Kind aufgrund seiner sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergebenden formellen Betei-ligtenstellung nach § 9 Abs. 2 FamFG im Verfahren gesetzlich vertreten wer-den. Dass das Kind zu beteiligen sei, ergebe sich aus seiner Rechtsbetroffen-heit und der daraus folgenden festen Rechtsposition als Verfahrenssubjekt. Damit seien zunächst die Eltern bzw. ein allein sorgeberechtigter Elternteil zur gesetzlichen Vertretung berufen. Bestehe allerdings zwischen den Eltern oder im Eltern-Kind-Verhältnis ein erheblicher Interessengegensatz, könne die Ver-tretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB zu entziehen sein.
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Von einem derartigen Interessengegensatz sei bereits dann auszugehen, wenn die konkrete Gefahr bestehe, der gesetzliche Vertreter werde im Konfliktfall das Kindeswohl nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgen. Das Familienge-richt habe festzustellen, welche Maßnahmen der Vertretungsbefugte in der be-treffenden Angelegenheit plane. Stritten Eltern im Kindschaftsverfahren um das Sorgerecht, offenbare dieser Streit nicht immer und ausnahmslos einen erhebli-chen Interessengegensatz. Wenn aber um den Aufenthalt des Kindes gestritten werde und die Wohnorte der Eltern weit voneinander entfernt seien, könnten sich die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Umstände vom Interesse eines Elternteils, zukünftig gemeinsam mit dem Kind in einem völlig neuen Umfeld einen eigenständigen Lebensmittelpunkt zu begründen, erheblich unterschei-den. Soweit die Eltern das Kind im Kindschaftsverfahren gleichwohl gesetzlich vertreten würden, bestehe die konkrete Gefahr eines erheblichen Interessenge-gensatzes. Dieser könne nur durch die Entziehung der gesetzlichen Vertre-tungsbefugnis und die Bestellung eines Ergänzungspflegers vermieden werden.
Soweit die Auffassung vertreten werde, dass in Kindschaftsverfahren zur Wahrnehmung der Kindesinteressen generell die Bestellung eines Verfahrens-beistands ausreiche, bleibe unberücksichtigt, dass dieser als gesetzlicher Ver-treter des Kindes ausgeschlossen sei. Wenn auch der Gesetzgeber nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs die Bestellung eines Verfahrensbei-stands für den Regelfall als ausreichend gesehen habe, vermöge dieses Kon-strukt die Notwendigkeit der gesetzlichen Vertretung des mit Inkrafttreten des FamFG formell am Verfahren beteiligten Kindes nicht zu ersetzen. Der vorüber-gehende und nur auf die Dauer des Kindschaftsverfahrens beschränkte Eingriff in die grundgesetzlich geschützte elterliche Sorge sei hinzunehmen, weil nur dadurch einem anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgut, nämlich der Gewährung von formellen Beteiligungsrechten des Kindes in der Ausfor-mung des rechtlichen Gehörs, effektiv Geltung verschafft werden könne. Dem
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch eine pflichtgemäße Prüfung des erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind Rechnung zu tragen.
3. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass das betroffene Kind im Unterschied zu der bis August 2009 bestehenden Rechtslage am Kindschaftsverfahren immer formell beteiligt ist (missverständ-lich Bassenge/Roth/Wagner FamFG 12. Aufl. § 158 Rn. 19) und es, weil es nicht verfahrensfähig ist, zur Wahrung seiner (Verfahrens-)Rechte eines gesetz-lichen Vertreters bedarf. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind vom Familienge-richt diejenigen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Das ist bei dem vom Sorgeverfahren betroffenen Kind der Fall, weil das Verfahren zu einer Änderung des zwischen Eltern und Kind bestehenden Sorgeverhältnisses führen kann (aA bezüglich der Be-schwerdebefugnis OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1081). Gemäß § 9 Abs. 1 FamFG sind die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen nur ausnahmsweise verfahrensfähig, wenn sie als geschäftsfähig anerkannt sind (Nr. 2) oder soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zu-stehendes Recht geltend machen (Nr. 3). Ist das Kind in diesem Sinne nicht verfahrensfähig, so handeln für dieses gemäß § 9 Abs. 2 FamFG die nach bür-gerlichem Recht dazu befugten Personen, mithin im Regelfall seine sorgebe-rechtigten Eltern in gemeinschaftlicher Vertretung (§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB).
Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. BGB kann das Familiengericht dem Vater und der Mutter nach § 1796 BGB – wie einem Vormund – die Vertre-
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tung entziehen. Nach § 1796 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht dem Vor-mund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nach § 1796 Abs. 2 BGB nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vor-munds in erheblichem Gegensatz steht.
a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein solcher Interes-sengegensatz gegeben, weil um den Aufenthalt des Kindes gestritten werde, die Wohnorte der Eltern weit voneinander entfernt seien und sich die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Umstände vom Interesse eines Elternteils, zu-künftig gemeinsam mit dem Kind in einem völlig neuen Umfeld einen eigen-ständigen Lebensmittelpunkt zu begründen, erheblich unterscheiden könnten.
Das ist als tatrichterliche Feststellung nicht zu beanstanden. Die Beurtei-lung entspricht insbesondere dem Grundgedanken der verfassungsrechtlich begründeten Notwendigkeit einer eigenständigen Interessenvertretung für das Kind, wenn die Eltern über einen Aufenthaltswechsel des Kindes streiten (BVerfG FamRZ 1999, 85, 87). Dementsprechend sieht das Gesetz in § 158 Abs. 2 Nr. 3 FamFG in der Regel die Notwendigkeit einer gesonderten Interes-senvertretung für das Kind vor, wenn im betreffenden Verfahren eine Änderung des bestehenden Obhutsverhältnisses in Rede steht. Eine solche Lage ist im vorliegenden Fall gegeben, denn die Mutter erstrebt mit ihrem Antrag einen Wechsel des Kindes in ihre Obhut. Demnach lagen im vorliegenden Fall nicht nur die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vor, sondern im Ausgangspunkt auch die – übereinstimmenden – Voraus-setzungen für eine Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs., 1796 BGB.
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b) Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Ergänzungspflegs-chaft die Interessenvertretung durch einen Verfahrensbeistand nicht als gleich-wertige Maßnahme angesehen, weil das “Konstrukt” der Bestellung eines Ver-fahrensbeistands die Notwendigkeit der gesetzlichen Vertretung des mit Inkraft-treten des FamFG formell am Verfahren beteiligten Kindes nicht zu ersetzen vermöge.
Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Das Verhältnis von Verfahrensbeistandschaft und Ergänzungspfleg- schaft nach Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis ist allerdings um-stritten.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die dieses bereits in einer frühe-ren Entscheidung vertreten hat (FamRZ 2010, 660), teilen eine weitere Ent-scheidung des OLG Oldenburg (11. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 11 UF 195/10) sowie Stimmen in der Literatur (Schürmann FamFR 2009, 153; Götz NJW 2010, 897, 898; Hoffmann DIJuF-Rechtsgutachten vom 28. Oktober 2009 – www.dijuf.de – S. 3 ff.; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn FamFG § 158 Rn. 21; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 32. Aufl. § 158 FamFG Rn. 6; offenbar auch Bassenge/Roth/Wagner FamFG 12. Aufl. § 158 Rn. 19). Die vom Oberlandes-gericht als seiner Auffassung zustimmend aufgeführte Rechtsprechung ist aller-dings für Verfahren nach § 1671 BGB bereits nicht einschlägig. Denn die ge-nannten Entscheidungen betrafen durchweg andere Fallkonstellationen (so zu-treffend Salgo FPR 2011, 314, 315 mwN). Die Entscheidung des Kammerge-richts Berlin (KG FamRZ 2010, 1171; ebenso OLG Celle Rpfleger 2011, 436) hatte mit der Erbausschlagung und der Zustellung der gerichtlichen Genehmi-gung ausschließlich eine Vermögensangelegenheit zum Gegenstand (zutref-fend KG FamRZ 2010, 1171, 1172), ebenso eine Entscheidung des OLG Köln
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(FamRZ 2011, 231 [LS]). Diese Entscheidungen betrafen zudem – wie auch die weiter angeführte Entscheidung des OLG Dresden (FamRZ 2010, 1995 – Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den sorgeberechtigten Vater) – Fallgestaltungen, in denen die dem Verfahrensbeistand verschlossene gesetzli-che Vertretung als konkrete Form der Interessenwahrung für das Kind erforder-lich war.
Überwiegend ist die Ansicht des Oberlandesgerichts auf Ablehnung ge-stoßen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands sei als milderes Mittel zu be-trachten, das eine Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis und die An-ordnung einer Ergänzungspflegschaft entbehrlich mache (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1166; OLG Koblenz NJW 2011, 236; OLG Naumburg Beschluss vom 16. November 2010 – 3 UF 178/10; Schael FamRZ 2009, 265, 269; Keuter NJW 2010, 1851, 1852 f.; Schmid FPR 2011, 5, 7; Empfehlungen des Arbeits-kreises 11 des 18. Deutschen Familiengerichtstages Nr. 4 Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 16 S. 118 f.; ausführlich Salgo FPR 2011, 314 mwN).
bb) Der überwiegenden Auffassung ist der Vorzug zu geben.
Das Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Kind und Eltern führt nicht notwendigerweise zur Entziehung der elterlichen Vertre-tungsbefugnis. Da es sich bei der Entziehung der Vertretungsbefugnis um einen Eingriff in das Elternrecht handelt, ist vielmehr der Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit zu beachten (vgl. MünchKommBGB/Huber 5. Aufl. § 1629 Rn. 63 mN). Daher hat das Gericht vor Entziehung der Vertretungsbefugnis in jedem Fall zu prüfen, ob dem Interessengegensatz nicht auf andere Weise Rechnung getra-gen werden kann. Wenn mildere Maßnahmen möglich sind, um dem Interes-senkonflikt wirksam zu begegnen, ist die Entziehung der Vertretungsbefugnis übermäßig und daher rechtswidrig.
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Davon ist im Ansatz auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat allerdings die Bestellung des Verfahrensbeistands nicht als gleich wirksame Maßnahme angesehen. Damit hat es die vom Gesetzgeber im Zuge der FGG-Reform getroffenen Wertungen und die darauf beruhende Gesetzessystematik nicht hinreichend beachtet.
cc) Die Wahrnehmung der Kindesinteressen in einem auf die Person be-zogenen Kindschaftsverfahren ist originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands. Aufgrund der vorausgegangenen Fachdiskussion um die Subjektstellung des Kindes in Kindschaftsverfahren und die Gewährleistung einer verlässlichen Ver-tretung seiner – auch subjektiven – Interessen (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85, 87
;
BT-Drucks. 13/4899 S. 48; Salgo Der Anwalt des Kindes 1993 S. 236 ff. sowie Limbach Der Anwalt des Kindes aus juristischer Sicht Protokolldienst der Evangelischen Akademie Bad Boll 14/1983 S. 12 ff.) ist im Zuge der Kind-schaftsrechtsreform von 1997 (KindRG vom 16. Dezember 1997 BGBl. I S. 2942) speziell für bestehende Interessenkollisionen zwischen Eltern und Kind das Institut des Verfahrenspflegers in Kindschaftsverfahren (“Anwalt des Kindes”) eingeführt worden (näher Salgo FPR 2011, 314, 315). Den verfas-sungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinte-ressen in Kindschaftsverfahren hat der Gesetzgeber durch dieses Institut (nun-mehr Verfahrensbeistand) Genüge getan (BVerfG FamRZ 2004, 86).
dd) Auch wenn ursprünglich – unter anderem – die fehlende formelle Be-teiligung des Kindes ein Beweggrund für die Einführung des Verfahrenspflegers war (BT-Drucks. 13/4899 S. 129), führt die Einbeziehung minderjähriger Kinder in den Kreis der notwendigerweise am Kindschaftsverfahren zu Beteiligenden (“Muss-Beteiligte”) nicht dazu, dass nunmehr das Institut des Verfahrensbei-stands als Interessenvertreter (“Anwalt”) des Kindes etwa durch den Ergän-zungspfleger abgelöst werden sollte. Dass dies nicht in der Absicht des Ge-
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setzgebers im Rahmen der FGG-Reform lag, wird dadurch verdeutlicht, dass er dem Verfahrensbeistand besondere Aufmerksamkeit gewidmet und dessen Stellung aufgrund der seit seiner Einführung im Jahr 1998 gewonnenen Pra-xiserfahrungen näher ausgeformt hat. Hierbei hat der Gesetzgeber unter ande-rem unterstrichen, dass die Bestellung des Verfahrensbeistands nicht im Er-messen des Familiengerichts steht, sondern zwingend zu erfolgen hat (§ 158 Abs. 1 FamFG). Ferner sind die Aufgaben des Verfahrensbeistands, insbeson-dere Aufklärungspflicht und Interessenvertretung einschließlich der adäquaten Information des Kindes, näher konkretisiert worden. Und schließlich stellt das Gesetz nunmehr klar, dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (§ 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG) und dass seine Bestellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG).
Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist und sein Handlungsspielraum insoweit gegenüber dem des Ergänzungspflegers begrenzt ist, begründet entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Notwendigkeit, die elterliche Vertretungsbefugnis zu entziehen. Gerade die der Regelung in § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG zugrunde liegenden Erwägungen zeigen vielmehr, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit der Bestellung des Verfahrensbeistands als Interessenvertreter des Kindes selbst bei Interessenkonflikten regelmäßig auch bewenden soll.
Dass dem Verfahrensbeistand nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertre-tung zugedacht ist, beruht auf der gesetzgeberischen Zielsetzung, den Eingriff in das Elternrecht möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 16/6308 S. 240). Die gesetzliche Regelung beruht daher auf der Annahme, dass die dem Verfah-rensbeistand verliehenen Befugnisse zur effizienten Wahrung der Kindesinte-ressen ausreichend sind und gleichzeitig in die Befugnisse der Eltern nicht wei-ter eingegriffen werden soll, als es zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist.
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Dem würde es widersprechen, wenn durch die tatbestandlich unter denselben Voraussetzungen stehende und demselben Zweck dienende Entziehung der Vertretungsbefugnis gleichwohl noch weitergehend in das Elternrecht eingegrif-fen würde.
Auch mit dem Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit (§ 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG) hat der Gesetzgeber konkrete sachliche Wertungen ver-bunden. Dieser dient dem ausdrücklich genannten Zweck, Verfahrensverzöge-rungen zu verhindern (BT-Drucks. 16/6308 S. 239). Auch diesem Ziel würde es aber zuwiderlaufen, wenn entweder neben oder anstatt der Bestellung eines Verfahrensbeistands die elterliche Vertretungsbefugnis zu entziehen wäre. Dann wäre ein gesondertes Verfahren erforderlich, welches rechtsmittelbewehrt wäre und die gesetzliche Vertretung im Kindschaftsverfahren in der Schwebe ließe. Der Gesetzgeber hat indessen im Gegenteil der Verfahrensbeschleuni-gung (vgl. § 155 FamFG) den Vorzug gegeben, was entwertet würde, wenn zugleich regelmäßig die elterliche Vertretungsbefugnis zu entziehen wäre (zu-treffend Schmid FPR 2011, 5, 7).
Dass in Fällen des wesentlichen Interessengegensatzes von Eltern und Kind stets eine Entziehung der Vertretungsbefugnis angezeigt wäre, kann dem-nach nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden, schon weil er sich damit zu seiner abgewogenen eigenen Entscheidung zur Reichweite der Inte-ressenvertretung des Kindes im Verhältnis zum Elternrecht und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen in Widerspruch gesetzt hätte. Die Auffassung, dass sowohl die Verzögerung (so OLG Oldenburg Beschluss vom 8. Februar 2011 – 11 UF 195/10) als auch der stärkere Eingriff in das Elternrecht hinnehm-bar seien, steht demnach zu der Absicht des Gesetzgebers im direkten Gegen-satz.
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Die vom Oberlandesgericht herangezogene Gesetzesbegründung zur Bestimmung des Beteiligtenbegriffs (BT-Drucks. 16/6308 S. 165) widerspricht dem nicht. Sie bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch die for-melle Beteiligung der Grundsatz des rechtlichen Gehörs effektiv gewahrt wer-den soll. Die zitierte Gesetzesbegründung verhält sich aber schon nicht zu der Frage, wer zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berufen ist, und kann daher nicht dafür angeführt werden, dass das Kind in Konfliktfällen stets durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden müsse. Dass an anderer Stelle der Geset-zesbegründung im Fall eines bereits zuvor bestellten Ergänzungspflegers er-wähnt ist, dass dieser die Bestellung eines Verfahrensbeistands entbehrlich mache (BT-Drucks. 16/6308 S. 238 r. Sp.), steht dem ebenfalls nicht entgegen. Wenn etwa die gesetzliche Vertretung als Handlungsform zwingend erforderlich ist, stünde dies mit der grundsätzlich vorrangigen Bestellung des Verfahrens-beistands durchaus im Einklang, weil dem Verfahrensbeistand die gesetzliche Vertretung verschlossen ist. Überdies geht es aber in der vorliegenden Fall-konstellation gerade um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Ergänzungs-pfleger zu bestellen ist, was die vorherige Entziehung der elterlichen Vertre-tungsbefugnis voraussetzt und damit eine Entscheidung der Konkurrenz beider Rechtsinstitute unausweichlich macht.
Schließlich ist der Ergänzungspfleger (entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660, 662) nicht mit der in § 158 Abs. 5 FamFG ausdrücklich genannten Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder anderen geeigneten Verfahrensbe-vollmächtigten vergleichbar. Denn hierbei handelt es sich nicht um gesetzliche Vertreter, sondern um (rechtsgeschäftlich) Bevollmächtigte. Diese § 50 Abs. 3 FGG entsprechende Regelung geht überdies davon aus, dass Vollmachtgeber gerade das – ausnahmsweise verfahrensfähige – Kind oder seine Eltern sind (vgl. die Gesetzesbegründung zum KindRG BT-Drucks. 13/4899 S. 132).
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Selbst wenn man aber davon abweichend noch von einer Widersprüch-lichkeit der Gesetzesmaterialien ausgehen wollte (so offenbar Zorn in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 158 Rn. 21 und Jacoby aaO § 9 Rn. 2 sowie FamRZ 2007, 1703, 1709), so käme von mehreren sich – vordergründig – widerspre-chenden Aussagen derjenigen das ausschlaggebende Gewicht zu, welche mit bewussten gesetzgeberischen Wertungen verbunden ist. Die in diesem Sinne spezielleren Wertungen sind hier aber zweifellos zur Regelung des Verfahrens-beistands getroffen worden. Sowohl die bewusste Begrenzung des Eingriffs in das Elternrecht als auch das mit dem Ausschluss der Anfechtbarkeit verfolgte Ziel einer raschen und damit schonenden Konfliktlösung in Kindschaftssachen sprechen für den Verfahrensbeistand als vorrangigen Interessenvertreter des Kindes. Dass die Konsequenz der fortbestehenden Vertretungsbefugnis der Eltern vom Gesetzgeber gesehen und auch gewollt war, belegt abermals die Gesetzesbegründung, indem sie ausdrücklich herausgestellt hat, dass die El-tern auch nach der Bestellung des Verfahrensbeistands in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes berechtigt sind (BT-Drucks. 16/6308 S. 239). Für diese Feststellung hätte keine Veranlassung bestanden, wenn unter denselben Vo-raussetzungen wie für die Bestellung des Verfahrensbeistands den Eltern au-ßerdem noch ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis entzogen werden müsste.
ee) § 1796 BGB ist demnach im Zusammenhang mit Kindschaftsverfah-ren dahin zu verstehen, dass eine Entziehung der elterlichen Vertretungsbefug-nis dann nicht angeordnet werden darf, wenn durch die Bestellung eines Ver-fahrensbeistands bereits auf andere Weise für eine wirksame Interessenvertre-tung des Kindes Sorge getragen werden kann. Das ist in Verfahren, welche die Person des Kindes betreffen, der Fall. Die Bestellung eines Verfahrensbei-stands ist dabei nicht auf Verfahren, die die Personensorge betreffen, be-schränkt, sondern erfasst alle Verfahren, die sich nicht ausschließlich auf Ver-
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mögensangelegenheiten beziehen (Keidel/Engelhardt FamFG 16. Aufl. § 158 Rn. 4; BT-Drucks. 13/4899 S. 130 f.).
4. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern. Da im vorliegenden Fall die Bestellung eines Verfahrensbeistands zulässig und ausreichend ist, war die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Amtsgericht und die damit ver-bundene Entziehung der Vertretungsbefugnis nicht geboten und demzufolge unzulässig. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf. Demnach ist der Beschluss des Amtsge-richts – ersatzlos – aufzuheben.
Hahne Dose Klinkhammer
Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 01.06.2010 – 5c F 4237/10 PF -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.10.2010 – 14 UF 114/10 -
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Kinderkommission im Bundestag: Scheidungskindern eine Stimme geben
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Offener Brief eines Kuckucksvaters an Bundespräsident Wulff
Unterschieben von Kindern unter Verletzung von Grundrechten nach Art. 1, 2 und 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Hier: Vorlage einer Beschwerde nach Art. 17 des Grundgesetzes, die von den nachfolgend aufgeführten Scheinvätern und Kuckuckskindern und auch von vielen hier nicht genannten aber betroffenen Männern mit Sicherheit unterstützt wird.
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
ich hoffe, dass dieses Schreiben Ihr Vorzimmer passieren wird und Sie von den Nöten Tausender Männer und Kinder Kenntnis erlangen. Ich berufe mich ausdrücklich auf unser Grundgesetz und ich bitte Sie, sich der Sache anzunehmen.
Zur Sache:
Die ehem. Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Frau Prof. Dr. Limbach, erklärte vor Jahren, dass in einem Rechtsstaat das Recht auch gerecht sein muss. Dies ist eine klare Aussage. Wer unser Grundgesetz liest, kommt zu der Überzeugung, in einem rechtlichen Paradies zu leben. Doch leider lehrt folgender Sachverhalt etwas anderes. Nach meiner Meinung ist der § 1592 Abs. 1 BGB verfassungswidrig. Hier wird ein Unbeteiligter und Betrogener gesetzlich zu etwas verpflichtet, ohne dass er sich wehren kann, weil er die Wahrheit nicht kennt. Nach diesem Paragrafen ist der Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei allem Wohlwollen: Wie kommt der Gesetzgeber allein aufgrund der Verheiratung dazu, einem Ehemann hinter seinem Rücken ein nicht von ihm gezeugtes Kind aufzuzwingen. Dies ist abwegig und verstößt gegen die oben genannten Artikel des GG, die unser Staat jedermann garantiert. Es ist nicht einfach, mit geeigneten Worten die Wahrheit zu schreiben, ohne in ein Fettnäpfchen zu treten. Die Regel ist, die Frau, mit der der Mann verheiratet ist, geht fremd, wird von deren Liebhaber geschwängert, weil beide zu ungeschickt sind, einen folgenlosen Geschlechtsakt zu vollziehen. Das so unerwünschte Kind wird dem Ehemann untergeschoben, der dann per Gesetz zum Vater gestempelt wird. So einfach ist das! Ob dadurch dessen Menschenwürde verletzt und dessen freie Entfaltung seiner Persönlichkeit missachtet wird, interessiert dabei nicht. Es ist nicht zu verstehen, wie in einem Rechtsstaat eine solche verfassungswidrige Regelung zustande kommen kann. Die Zeugung eines Kindes ist der intimste Bereich einer Ehe, in dem der Ehemann ein Mitspracherecht haben muss.
Die Vaterschaftsfrage regelt die Natur, dazu braucht es überhaupt keine gesetzliche Regelung; und wenn, dann muss der § 1592 Abs. 1 BGB lauten: „Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.“
Was hat die Geburt mit einer Heirat zu tun? Wie viele Kinder werden geboren, ohne dass dessen Eltern verheiratet sind und wie viele verheiratete Paare können keine Kinder bekommen?
Ferner steckt in dem Wort „Abstammungsrecht“ ein Widerspruch. Wer stammt hier von wem ab? Sicher nicht ein außerehelich gezeugtes Kind von einem Mann, der gemäß § 1592 Abs.1 BGB zum gesetzlichen Vater gestempelt wurde. Gesetzlicher Vater kann allenfalls nur ein Mann sein, der die Sachlage kennt und zustimmt, wie bei einer Adoption.
Eine Eheschließung beruht auf der Grundlage der gemeinsamen Lebensteilung. Es heiratet kein Mann eine Frau, um sich von ihr ein außereheliches gezeugtes Kind unterschieben zu lassen. In einem solchen Fall bewegt sich die Frau außerhalb des ehelichen Rahmens, weil sie das von ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen auf die übelste Art missbraucht. Dies ist sittenwidrig, hat kriminellen Hintergrund, ist charakterlich unterste Schublade und entspricht somit nicht dem Sinn einer Heirat, um beim Gesetzestext zu bleiben. Das traurigste an der Sache ist, dass die Politik keinen Handlungsbedarf sieht und dass nach der bestehenden Gesetzeslage Lug und Trug noch unterstützt werden. Tausende von Scheinvätern werden es sein, die dieser unsäglichen Regelung noch zum Opfer fallen werden, ehe die Politik ihr Fehlverhalten erkennt und entsprechend handelt.
Das Bundesministerium der Justiz erklärte mir schriftlich, dass die Regelung gem. § 1592 Abs. 1 BGB Klarheit für den Rechtsverkehr schaffen und vor allem das betroffene Kind schützen soll, indem ihm ein rechtlicher Vater eindeutig „z u g e o r d n e t“ ist, für den gleich nach der Geburt Pflichten entstehen. Es wird auch von einer sozialen Bindung der Familie gesprochen. Hier treibt es einem die Zornesröte ins Gesicht, weil deutlich wird, welche Absicht dahinter steckt, nämlich, dass man nur einen Lückenbüßer braucht, den man in die Pflicht nehmen kann. Warum „einem Vater zugeordnet“ und nicht „dem Vater“? In welcher Weise und auf wessen Kosten wird hier Klarheit für den Rechtsverkehr geschaffen? Ob das Kind einmal damit einverstanden sein wird? Dessen Recht wird durch die Vorenthaltung des leiblichen Vaters ja auch missachtet. Wo soll noch eine soziale Bindung bestehen, wenn die Ehefrau fremd geht? Was soll ein betrogener Ehemann mit all diesen Erklärungen? Eine Antwort auf all diese Fragen habe ich noch nie bekommen.
Die Formulierung „Gesetzlicher Vater“ ist ein totaler Fehlgriff. Dies schon deshalb, weil er lediglich auf einer Vermutung der Vaterschaft begründet ist. Bitte nehmen Sie folgenden Vergleich nicht persönlich. Er soll nur deutlich machen, wie wirklichkeitsfremd der § 1592 Abs.1 BGB ist: Was würden Sie beispielsweise sagen, wenn Sie ein Gericht wegen einer Straftat nur aufgrund der Tatsache verurteilen würde, dass Sie am Tatort gesehen wurden ? Wenn der Gesetzgeber die Vaterschaft eines Mannes mit einer Vermutung begründet, dann muss im Gegenzug anstelle des Tatnachweises die Tatortvermutung für eine Verurteilung ausreichend sein. Hier wird deutlich auf welchem Level sich die ganze Sache bewegt. Wie unseriös der Gesetzgeber die Vaterschaftsvermutung auslegt, wird klar, wenn er sich damit geirrt hat. In einem solchen Falle müsste er sich fairer Weise auch um den Betroffenen kümmern, damit dieser zu seinem Recht kommt. Weil dem nicht so ist, ist es eine folgenschwere Rücksichtslosigkeit „seinem gesetzlichen Vater“ gegenüber, wenn er diesen hinterher im Regen stehen lässt. Einen Hinweis auf das Recht einer richterlichen Klärung empfindet ein Betroffener eher zynisch, als hilfreich.
Wenn eine Ehefrau gegen einen Ehebruch keine Bedenken hat, dann kann man von ihr verlangen, dass sie auch für die Folgen gerade steht. Das wäre das kleinere Übel, als wenn ein an der Zeugung Unbeteiligter sein Leben lang schamlos missbraucht wird. Das Aufziehen eines Kindes ist ein Lebenswerk, dessen Verpflichtungen nie enden. Das ist in Ordnung, wenn alles seine Richtigkeit hat, ansonsten ist es Betrug. Der Gesetzgeber hat schon gar nichts versäumt, um dem ohnehin Betrogenen das Leben zu erschweren, während die Urheber der ganzen Widerlichkeiten darüber noch lachen können. Hier sind die Gewichte ungleich verteilt. Warum muss dies so sein?
Im Jahre 2005 untersagte der Bundesgerichtshof Männern, hinter dem Rücken von Mutter und Kind die Gene des Nachwuchses mit ihren eigenen zu vergleichen. Dies verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Dieses Gericht hätte mehr erreicht, wenn es das Unterschieben von Kindern verboten hätte. Damit wären die Wurzeln allen Übels bekämpft und den Betroffenen viel Leid erspart worden. Wer soll das verstehen: Das Persönlichkeitsrechts des Kindes wird geschützt, während das Persönlichkeitsrecht des Scheinvaters außen vor bleibt. Was ist hier mit der Gleichbehandlung? Nach meiner Meinung wäre ein heimlicher Vaterschaftstest im Falle eines berechtigten Zweifels durchaus gerechtfertigt, denn er würde ohne juristisches Hickhack Klarheit schaffen und eine Familie im negativen Falle nicht belasten. Nicht auszudenken, was sein wird, wenn sich ein berechtigter Zweifel an einer Vaterschaft vor Gericht nicht bestätigt. Auch in einem solchen Falle wäre der Ehemann der Verlierer.
Ein weiteres Beispiel, wie unterschiedlich die Grundrechte ausgelegt werden: Sicher werden Sie sich an den „Fall Gäfgen“ erinnern. Nach vorliegendem Bericht hat Herr Gäfgen ein abscheuliches Verbrechen begangen, indem er ein Kind erstickte. Polizeibeamte wollten das Leben des Kindes retten. Um den Aufenthaltsort des Kindes von Herr Gäfgen zu erfahren, haben sie ihm „unerträgliche Schmerzen“ a n g e d r o h t, wodurch dessen Menschenwürde angetastet wurde. Dies führte sogar zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Hat man sich bezüglich der Menschenwürde schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie ein Scheinvater mit all dem Leid und Elend fertig wird, wenn er irgendwann rein zufällig die Wahrheit erfährt? Weitere Belastungen und Gewissenskonflikte sind für ihn vorprogrammiert. Denn für den Fall einer Vaterschaftsanfechtung muss er gegen das Kind klagen. Gegen „sein“ Kind, das er jahrelang mit allem was dazu gehört, umsorgt hat. Er hat das Kind als sein eigenes betrachtet und lieb gewonnen. Das ist der reinste Wahnsinn, grausamer könnte es gar nicht sein. Auch das Kind leidet ebenfalls, wenn es eines Tages vor vollendete Tatsachen gestellt werden muss. Dahinter steckt sehr viel mehr als die alleinige „Androhung unerträglicher Schmerzen.“ Hier wird deutlich wie es um die Menschenwürde eines nach § 1592 Abs.1 BGB gestempelten Vaters steht!
Es wird gesagt, dass jedes fünfte Kind von einem anderen Vater stammt. Das heißt, dass 20 von 100 Kindern untergeschoben werden. Das sind 140.000 Kinder bei der derzeitigen Geburtenrate. Ein schönes Bild unserer Gesellschaft! Das Bayerische Staatsministerium des Inneren spricht selbst sogar von einer e r h e b l i c h e n Anzahl von Scheinvaterschaften und auch davon, dass diese Sache bislang nicht optimal gelöst wurde. Warum muss bei dieser Vielzahl von Betrügereien eine Mutter beim Standesamt nicht erklären, wer der Vater ihres Kindes ist. Warum gibt es keinen obligatorischen Abstammungstest bei Geburt? Dies wären doch die einfachsten und ehrlichsten Mittel, um der Wahrheit gerecht zu werden. Dadurch wären in den allermeisten Fällen Lug und Trug schon im Vorfeld ausgeschlossen.
In Abwägung der Rechtsgüter wäre eine solche Erklärung auch das kleinere Übel, als wenn ein an der Zeugung Unbeteiligter sein Leben lang skrupellos ausgenützt wird. Es gibt nicht wenige Frauen, ob ledig oder verheiratet, die dieser Forderung zustimmen.
Offensichtlich spielt die Aussagekraft der Geburtsregister in solchen Fällen auch keine Rolle. Es werden darin nicht nur die Geburten beurkundet, es werden darin auch die Eltern eingetragen, also auch ein Mann als Vater, der das Kind nicht gezeugt hat, während der Erzeuger des Kindes nicht in Erscheinung tritt. Das wundert schon, denn bei jeder Erklärung, bei jedem Antrag an eine Behörde oder Aussage vor Gericht erfolgt eine Belehrung, dass eventuelle falsche Angaben oder Aussagen sogar strafbar sind, was aber in den vorliegenden Fällen keine Rolle spielt. Auch bei einer Adoption ergeben sich Widersprüche. Der adoptionswillige Mann muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, lange um ein Kind „kämpfen“ und vor allem die Gewähr bieten, dem Kind ein guter Vater zu sein. Demgegenüber braucht der „gesetzliche Vater“ nichts erfüllen. Kein Mensch fragt, ob er das Kind überhaupt will und ob er diesem auch ein guter Vater sein wird. Er wird ganz schnell per Gesetz und ohne Kenntnisse der wahren Verhältnisse zum Vater erkoren. Dies kann dazu führen, dass einem Mann die Adoption eines Kindes verweigert wird, gesetzlicher Vater kann er aber werden. Das ist doppelzüngig!
Nach landläufiger Meinung wird hier die Würde der betroffenen Männer mit Füßen getreten. Peanuts sind das jedenfalls keine, und mit den Spielregeln eines Rechtsstaates hat dies wenig zu tun. Es werden auch vom Normalbürger Dinge verlangt, für die Juristen ein Studium absolvieren müssen, wie beispielsweise die Kenntnis der zweijährigen Verjährungsfrist, die einer Vaterschaftsklage vorgeschaltet ist.
Für mich brach eine Welt zusammen, als ich rein zufällig die Wahrheit erfahren habe. Zwischenzeitlich sind Jahre vergangen. Mein Fall ist, bis auf den täglichen inneren Schmerz, abgeschlossen. Ich denke dabei an die vielen Männer, denen derartiges noch bevorsteht. Das nur alles wegen einer Lüge von Seiten der Kindesmutter und weil unsere Politik nicht willens ist, diese Sache gerecht zu regeln. Dazu gehört in erster Linie, dass die Vaterschaftsfrage bei der Geburt geklärt werden muss und nicht hinterher mittels zweifelhafter Gerichtsverfahren.
Eine gerechte Regelung im Sinne unseres Grundgesetzes ist dringend geboten. Tausende von betrogenen Vätern und Kindern erwarten Ihre Antwort. Da dieser Brief in Print- und Onlinemedien veröffentlicht wird, erbitte ich um Genehmigung, auch Ihre geschätzte Antwort veröffentlichen zu dürfen.
Gezeichnet: Josef Groll
unterstützt von:
Marcus Spicker, Ludger Pütz, Andreas Riedel, Sabine Nießen, Nicole Lehrke, Sigrun Mansheimer-Bens, Reinhard Kochendörfer, Immo Lünzer, Susanne Beiche, Werner Böckl, Benjamin Hummel, Rainer Petry, Thorsten Schlei, Kirsten Köllner, Jörg Mathieu (Redaktion Papa-Ya), Andre Catania, Georg Detter u.v.m.
- dem Kuckucksvater-Blog www.kuckucksvater.wordpress.com
- der facebook-Gruppe Solidarität für Kuckuckskind und Kuckucksvater
PAPA-YA – Das Magazin für mehr Fairness im deutschen Familienrecht
Dem Kinderschutz droht ein Super-GAU – Die Arbeit des Wormser Jugendamtes
FALL RAMSEN Missbrauchsprozess gegen Ex-Kinderheimchef Stefan S. / Wormser Jugendamt in der Kritik Der Begriff „Katastrophe“ ist angebracht, wenn es um den sexuellen Missbrauch an Kindern geht. Für das Geschehen, das ab morgen vor dem Landgericht Kaiserslautern zur Beurteilung steht, wird das Wort eine Untertreibung darstellen, falls es sich als wahr erweist, was die Staatsanwaltschaft dem 43-jährigen Sozialpädagogen Stefan S. vorwirft: Als Leiter des Kinderheims „Spatzennest“ im pfälzischen Ramsen soll sich S. zwischen 1994 und 2006 in 22 Fällen an sechs Mädchen vergangen haben, die damals im Kindesalter waren.
Die Tragödie hinter der Tragödie
Nicht genug damit. Es gibt eine Tragödie hinter der Tragödie. Das System Kinderschutz, für das staatliche Stellen, allen voran kommunale Jugendämter und Familiengerichte Sorge zu tragen haben, steht im Fall Ramsen vor einem Super-GAU. Drei der mutmaßlichen Opfer, jetzt zwischen 18 und 23 Jahren alt, hatte das Jugendamt Worms 1993 in die Obhut des S. gegeben, nachdem ihre Eltern wegen Missbrauchsverdacht verhaftet und mit weiteren Erwachsenen vor dem Mainzer Landgericht angeklagt wurden. Vorwurf damals:… Weiter im Wiesbadener Kurier vom 03.05.2011